Nach § 104 Abs 1 lit b WRG hat die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd § 12a WRG entsprechen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach § 3 lit a der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 29.6.1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl 1973/345.Nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG hat die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd Paragraph 12 a, WRG entsprechen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach Paragraph 3, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 29.6.1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl 1973/345.