Mangels Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines Baches angelegten Christbaumkultur nach § 38 Abs 1 WRG ist diese als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG anzusehen. Gebietet das öffentliche Interesse eine Beseitigung dieser Christbaumkultur, kann ein solcher Beseitigungsauftrag dem Inhalt nach den Adressaten dieses Auftrages nicht deswegen in seinen Rechten verletzen, weil er verfehlterweise auf § 47 Abs 1 lit a WRG anstatt auf § 138 Abs 1 lit a WRG iVm § 38 Abs 1 WRG gestützt wurde.Mangels Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines Baches angelegten Christbaumkultur nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist diese als eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG anzusehen. Gebietet das öffentliche Interesse eine Beseitigung dieser Christbaumkultur, kann ein solcher Beseitigungsauftrag dem Inhalt nach den Adressaten dieses Auftrages nicht deswegen in seinen Rechten verletzen, weil er verfehlterweise auf Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, WRG anstatt auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG gestützt wurde.