Ob die weitere Speisung eines künstlichen Gerinnes mit Wasser aus einem Fluß auch bei Wegfall der Erhaltungspflicht einer Wassergenossenschaft für Wehr und Gerinne ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist, stellt eine fachkundig zu beantwortende Sachfrage dar, zu deren Lösung der VwGH im Rahmen seiner Entscheidung nach § 42 Abs 4 erster Satz VwGG idF 1990/330 nicht berufen ist.Ob die weitere Speisung eines künstlichen Gerinnes mit Wasser aus einem Fluß auch bei Wegfall der Erhaltungspflicht einer Wassergenossenschaft für Wehr und Gerinne ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist, stellt eine fachkundig zu beantwortende Sachfrage dar, zu deren Lösung der VwGH im Rahmen seiner Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz VwGG in der Fassung 1990/330 nicht berufen ist.