Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14151 A/1994

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/07/0049

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Im Kontext der Regelungen des Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des Paragraph 29, Absatz 3, legcit ist davon auszugehen, daß von einem vollständigen Wegfall der aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 (Verzicht) nicht die Rede sein kann (Hinweis E 19.4.1928, 757/27, VwSlg 15192 A/1928, worin ausgesprochen wird, daß die Pflicht zur Instandhaltung einer Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage nur besondere Ausflüsse der Pflicht sind, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlagen hervorgehen). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat. Einer solchen Beurteilung der Rechtslage läßt sich auch nicht der Einwand des Fortbestehens von Pflichten trotz eingetretenen Wegfalls korrespondierender Rechte entgegenhalten. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen kraft der Sondervorschrift des Paragraph 29, WRG 1959 bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1993070049_19941025X07