Für die im Gefolge einer auf § 138 Abs 3 WRG gestützten notstandspolizeilichen Maßnahme erwachsenden Kosten gilt hinsichtlich ihrer Einforderung vom Verpflichteten - ebenso wie im Falle einer auf § 31 Abs 3 WRG gestützten Maßnahme - die in § 117 Abs 1 und § 117 Abs 4 WRG vorgesehene verfahrensrechtliche Besonderheit der sukzessiven Gerichtskompetenz.Für die im Gefolge einer auf Paragraph 138, Absatz 3, WRG gestützten notstandspolizeilichen Maßnahme erwachsenden Kosten gilt hinsichtlich ihrer Einforderung vom Verpflichteten - ebenso wie im Falle einer auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG gestützten Maßnahme - die in Paragraph 117, Absatz eins und Paragraph 117, Absatz 4, WRG vorgesehene verfahrensrechtliche Besonderheit der sukzessiven Gerichtskompetenz.