Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
93/07/0002
Entscheidungsdatum
15.11.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/07/0117 2
Stammrechtssatz
Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X06
Im RIS seit
12.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011
Dokumentnummer
JWR_1993070002_19941115X06