Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0117

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070117.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991070117_19911210X02

Rechtssatz für 93/07/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/07/0002

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/07/0117 2

Stammrechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1993070002_19941115X06

Rechtssatz für 95/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/07/0025

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/07/0117 2

Stammrechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070025.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995070025_19960328X03

Rechtssatz für 99/07/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0195

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0117 E 10. Dezember 1991 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070195.X01

Im RIS seit

14.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070195_20001123X01

Rechtssatz für 2002/07/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0006

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0117 E 10. Dezember 1991 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070006.X01

Im RIS seit

03.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2002070006_20030911X01