Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/06/0229
Entscheidungsdatum
19.12.1996
Index
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
Norm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs3;
Rechtssatz
Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes iSd § 6 Abs 3 Slbg OrtsbildschutzG nicht darauf an, wieviele andere Werbetafeln sich in der näheren Umgebung befinden, oder ob durch die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln ein wenig schönes Gebäude abgedeckt wird (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0242). Zu beurteilen ist ausschließlich die von den konkreten Werbetafeln ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Ortsbildes oder Landschaftsbildes.Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes iSd Paragraph 6, Absatz 3, Slbg OrtsbildschutzG nicht darauf an, wieviele andere Werbetafeln sich in der näheren Umgebung befinden, oder ob durch die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln ein wenig schönes Gebäude abgedeckt wird (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0242). Zu beurteilen ist ausschließlich die von den konkreten Werbetafeln ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Ortsbildes oder Landschaftsbildes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060229.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
JWR_1993060229_19961219X03