Verwaltungsgerichtshof
19.12.1996
93/06/0229
Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes iSd Paragraph 6, Absatz 3, Slbg OrtsbildschutzG nicht darauf an, wieviele andere Werbetafeln sich in der näheren Umgebung befinden, oder ob durch die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln ein wenig schönes Gebäude abgedeckt wird (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0242). Zu beurteilen ist ausschließlich die von den konkreten Werbetafeln ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Ortsbildes oder Landschaftsbildes.