Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

93/06/0229

Rechtssatz

Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes iSd Paragraph 6, Absatz 3, Slbg OrtsbildschutzG nicht darauf an, wieviele andere Werbetafeln sich in der näheren Umgebung befinden, oder ob durch die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln ein wenig schönes Gebäude abgedeckt wird (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0242). Zu beurteilen ist ausschließlich die von den konkreten Werbetafeln ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Ortsbildes oder Landschaftsbildes.