Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Rechtssatz

Eine als technisch und wirtschaftlich richtig erkannte Trassenführung kann nicht mit dem Hinweis auf eine damit notwendigerweise verbundene Beeinträchtigung privater Interessen bekämpft werden. Die Interessen der Beteiligten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit den öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch stehen. Der Grundsatz, daß von mehreren denkbaren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung (oder eine Enteignung geringeren Umfanges) erforderlich ist, kann dabei nur so weit gehen, als es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handelt (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, E 5.7.1984, 82/06/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X05