Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen (Hinweis E 14.3.1969, 843/68, VwSlg 7532 A/1969), Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen (Hinweis E 2.5.1969, 956/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X02

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen (Hinweis E 14.3.1969, 843/68, VwSlg 7532 A/1969), Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen (Hinweis E 2.5.1969, 956/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X10

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X10