§ 53 Abs 1 lit h Tir BauO 1989 setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Untersagungsauftrages gemäß § 43 Abs 3 Tir BauO 1989 nicht voraus, sondern vielmehr (nur) die Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung.Paragraph 53, Absatz eins, Litera h, Tir BauO 1989 setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Untersagungsauftrages gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Tir BauO 1989 nicht voraus, sondern vielmehr (nur) die Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung.