Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/06/0178

Rechtssatz

Paragraph 53, Absatz eins, Litera h, Tir BauO 1989 setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Untersagungsauftrages gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Tir BauO 1989 nicht voraus, sondern vielmehr (nur) die Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung.