Das Gesetz (§ 3 Stmk BauO 1968) sieht nicht vor, über die Festsetzung der Gebäudehöhe iSd § 5 Stmk BauO 1968 hinaus noch den höchsten Punkt des Gebäudes iSd § 23 Abs 12 Stmk ROG festzusetzen. Erfolgt dies dennoch, kommt dem Nachbarn (mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968) diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.Das Gesetz (Paragraph 3, Stmk BauO 1968) sieht nicht vor, über die Festsetzung der Gebäudehöhe iSd Paragraph 5, Stmk BauO 1968 hinaus noch den höchsten Punkt des Gebäudes iSd Paragraph 23, Absatz 12, Stmk ROG festzusetzen. Erfolgt dies dennoch, kommt dem Nachbarn (mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968) diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.