Voraussetzung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes iSd § 2 Abs 4 Z 1 GewO 1973 ist auch, daß das Anbieten (hier:) von kohlensäurehältigen Fruchtsäften einer eingelebten Übung innerhalb eines örtlichen Bereiches, in dem marktmäßige Vorgänge erfaßbar sind (".. wie es von Landwirten und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, ...") entsprechen muß (Hinweis E 19.4.1978, 2515/77, VwSlg 9530 A/1978).Voraussetzung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 ist auch, daß das Anbieten (hier:) von kohlensäurehältigen Fruchtsäften einer eingelebten Übung innerhalb eines örtlichen Bereiches, in dem marktmäßige Vorgänge erfaßbar sind (".. wie es von Landwirten und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, ...") entsprechen muß (Hinweis E 19.4.1978, 2515/77, VwSlg 9530 A/1978).