In Ansehung des § 367 Z 26 GewO 1973 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des § 367 Z 26 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde.In Ansehung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde.