Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X01

Rechtssatz für 93/04/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0110

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/04/0245 1

Stammrechtssatz

Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X04

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1993040110_19951023X04