Die Berufungsbehörde ist nicht an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache gemäß § 66 Abs 4 AVG, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet.Die Berufungsbehörde ist nicht an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet.