Im Hinblick auf den "strengen Maßstab" bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die angestrebte Ausnahmebewilligung davon abzuleiten, daß er die erleichterte Anreise "direkt" von seinem Wohnsitz im 21ten Bezirk (anstelle vom Kanzleisitz im 1ten Bezirk) wählt. Dazu kommt, daß er dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber jenen Rechtsanwälten, die nicht im 1ten Bezirk ihren Kanzleisitz haben, in Anspruch nehmen will.Im Hinblick auf den "strengen Maßstab" bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die angestrebte Ausnahmebewilligung davon abzuleiten, daß er die erleichterte Anreise "direkt" von seinem Wohnsitz im 21ten Bezirk (anstelle vom Kanzleisitz im 1ten Bezirk) wählt. Dazu kommt, daß er dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber jenen Rechtsanwälten, die nicht im 1ten Bezirk ihren Kanzleisitz haben, in Anspruch nehmen will.