Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund anonymer Anzeige ist kein Milderungsgrund. Die Behörde hat bei der Strafbemessung wegen einer Verwaltungsübertetung nach § 4 Abs 5 StVO von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie schon wegen der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten vor allem unter dem Blickwinkel der Spezialprävention eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt hat (Hinweis 20.2.1991, 90/02/0176).Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund anonymer Anzeige ist kein Milderungsgrund. Die Behörde hat bei der Strafbemessung wegen einer Verwaltungsübertetung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie schon wegen der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten vor allem unter dem Blickwinkel der Spezialprävention eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt hat (Hinweis 20.2.1991, 90/02/0176).