Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/02/0220

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.10.1993 93/02/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0221 93/02/0222 93/02/0223 93/02/0224

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte mehrmals gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hat, bedeutet noch nicht, daß er im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gehandelt hätte. Selbst ein allgemeiner Entschluß, wiederholt gleichartige Delikte zu begehen, würde mehrere Tathandlungen allein noch nicht zu einem fortgesetzten Delikt machen. Bei fahrlässiger Tatbegehung wäre ein Fortsetzungszusammenhang schon begrifflich ausgeschlossen (Hinweis Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 04te Aufl, Paragraph 28, Anmerkung V1; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl; Paragraph 22, VStG, Anmerkung 1; E 4.5. 1990, 90/09/0013, VwSlg 13188 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X06

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020220_19931021X06