Daß der Beschuldigte mehrmals gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hat, bedeutet noch nicht, daß er im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gehandelt hätte. Selbst ein allgemeiner Entschluß, wiederholt gleichartige Delikte zu begehen, würde mehrere Tathandlungen allein noch nicht zu einem fortgesetzten Delikt machen. Bei fahrlässiger Tatbegehung wäre ein Fortsetzungszusammenhang schon begrifflich ausgeschlossen (Hinweis Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 04te Aufl, § 28 Anm V1; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl; § 22 VStG, Anm 1; E 4.5. 1990, 90/09/0013, VwSlg 13188 A/1990).Daß der Beschuldigte mehrmals gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hat, bedeutet noch nicht, daß er im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gehandelt hätte. Selbst ein allgemeiner Entschluß, wiederholt gleichartige Delikte zu begehen, würde mehrere Tathandlungen allein noch nicht zu einem fortgesetzten Delikt machen. Bei fahrlässiger Tatbegehung wäre ein Fortsetzungszusammenhang schon begrifflich ausgeschlossen (Hinweis Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 04te Aufl, Paragraph 28, Anmerkung V1; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl; Paragraph 22, VStG, Anmerkung 1; E 4.5. 1990, 90/09/0013, VwSlg 13188 A/1990).