Zwischen einem Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG und einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG besteht keine Identität (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0081-0094).Zwischen einem Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG und einem verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG besteht keine Identität (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0081-0094).