In Ansehung der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 2 StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kommt es nicht auf den Ausbau und Frequenz, sondern auf die rechtliche Qualifikation (arg. "nach den Rechtsvorschriften") der Straßen an.In Ansehung der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kommt es nicht auf den Ausbau und Frequenz, sondern auf die rechtliche Qualifikation (arg. "nach den Rechtsvorschriften") der Straßen an.