Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" obliegt dem Antragsteller; dies bedeutet, daß es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Antragsteller ist, darzulegen, ob und in welchem Umfange ihm (hier: Installateur) ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Gebrechensbehebungsaufträge ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018).Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" obliegt dem Antragsteller; dies bedeutet, daß es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß Paragraph 39, AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Antragsteller ist, darzulegen, ob und in welchem Umfange ihm (hier: Installateur) ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Gebrechensbehebungsaufträge ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018).