Bei der im Grunde des § 103 Abs 2 KFG im Falle einer schriftlichen Aufforderung bestehenden Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z 1 VStG, welches auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Verfolgungshandlung sein muß.Bei der im Grunde des Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Falle einer schriftlichen Aufforderung bestehenden Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, welches auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Verfolgungshandlung sein muß.