Es zählt nicht zu den wesentlichen Tatbestandselementen des § 4 Abs 5 StVO, daß die bei dem Unfall verursachten Schäden im einzelnen beschrieben werden (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216).Es zählt nicht zu den wesentlichen Tatbestandselementen des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, daß die bei dem Unfall verursachten Schäden im einzelnen beschrieben werden (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216).