Das Erfordernis eines Nachweises der Identität iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO besteht dann nicht, wenn den im § 4 Abs 1 StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vorname und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0181).Das Erfordernis eines Nachweises der Identität iSd Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO besteht dann nicht, wenn den im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vorname und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0181).