Erteilt der Zulassungsbesitzer die Auskunft, daß er sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt weder irgend jemand überlassen, noch am angeblichen Tatort selbst gelenkt habe, so liegt eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus § 103 Abs 2 KFG erfließenden Verpflichtung nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, das heißt, wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0018).Erteilt der Zulassungsbesitzer die Auskunft, daß er sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt weder irgend jemand überlassen, noch am angeblichen Tatort selbst gelenkt habe, so liegt eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfließenden Verpflichtung nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, das heißt, wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0018).