Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/1255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/1255

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Rechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011255.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993011255_19940622X01

Rechtssatz für 97/01/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/01/0291

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1 (hier: Der Bericht des Verfassungsausschusses, 875 Blg NR 10te GP, S 4, zum StbG 1965 ist eine brauchbare Auslegungshilfe für den unbestimmten Gesetzesbegriff "besonders berücksichtigungswürdiger Grund", soweit dem nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegensteht).

Stammrechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010291.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997010291_19980311X01

Rechtssatz für 98/01/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14923 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/01/0087

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1

Stammrechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010087.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1998010087_19980624X01

Rechtssatz für 98/01/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/01/0223

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1

Stammrechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010223.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998010223_19980624X01

Rechtssatz für 98/01/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/01/0291

Entscheidungsdatum

23.09.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1

Stammrechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010291.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998010291_19980923X01