Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Geschäftszahl

98/01/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1

Stammrechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.