Ein lediglich geringfügiges Verschulden an einer Übertretung des § 46 Abs 6 AAV kann nicht allein damit begründet werden, daß sich die erste Etage des Gerüstes in einer Höhe von nur 20 cm über der Grenzhöhe des § 46 Abs 6 AAV befunden habe.Ein lediglich geringfügiges Verschulden an einer Übertretung des Paragraph 46, Absatz 6, AAV kann nicht allein damit begründet werden, daß sich die erste Etage des Gerüstes in einer Höhe von nur 20 cm über der Grenzhöhe des Paragraph 46, Absatz 6, AAV befunden habe.