Daß die Tat (hier Verwaltungsübertretungen nach § 90 Abs 1, § 90 Abs 2, § 90 Abs 3 AAV) keinen wie immer gearteten Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat, stellt keinen Milderungsgrund dar.Daß die Tat (hier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 3, AAV) keinen wie immer gearteten Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat, stellt keinen Milderungsgrund dar.