Die die Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide können den Miteigentümern zu Handen des Verwalters nach § 17 Abs 2 WEG wirksam zugestellt werden (Hinweis E 16.3.1992, 90/15/0008). Für die Einräumung des Parteiengehörs bedeutet dies, daß es ausreichend und geboten ist, das Parteiengehör dem Vertreter einzuräumen.Die die Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide können den Miteigentümern zu Handen des Verwalters nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG wirksam zugestellt werden (Hinweis E 16.3.1992, 90/15/0008). Für die Einräumung des Parteiengehörs bedeutet dies, daß es ausreichend und geboten ist, das Parteiengehör dem Vertreter einzuräumen.