Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/17/0222
Entscheidungsdatum
18.12.1992
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1470/73 B 21. März 1974 VwSlg 4663 F/1974 RS 1
Stammrechtssatz
Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Behörde. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach der Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäss schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt sohin ein, wenn auch rechtswidriger Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen. Bei dieser Rechtslage steht der Partei zur Bekämpfung einer derartigen behördlichen Erledigung lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X04
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1992170222_19921218X04