Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6927 F/1994

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/17/0179

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Siehe: 92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz. Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 91/17/0127 E 30. Jänner 1992 RS 3; 91/17/0073 E 10. Oktober 1991 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Weicht der verhältnismäßig geringe Wert der durch den Automaten ausgegebenen Waren vom Betrag des erforderlichen Geldeinwurfes nicht so weit ab, daß von einem Gewinn gesprochen werden könnte, so findet das Gerät im Normalfall nicht als "Glücksspielgerät" Verwendung. Daher kommt eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 - ebenso übrigens wie auch des ersten Falls dieser Gesetzesstelle - diesfalls nicht in Betracht (hier:

bei Geräten der Type "Talismat" ist gegen einen Einwurf von S 10,--

bzw S 20,-- ein Gewinn kleiner Schlüsselanhänger, Feuerzeuge, Plastikuhren möglich). Jedoch wäre Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Fall des Gesetzes heranzuziehen, wenn ein den Einsatz im Wert übersteigender Hauptgewinn in Aussicht gestellt würde. Nur dieses Auslegungsergebnis erweist sich als verfassungskonform. Die gleiche Behandlung von derart ungleichen Sachverhalten wie dem hier gegenständlichen Apparat auf der einen und echten Glücksspielgeräten ("einarmigen Banditen") auf der anderen Seite verstieße nämlich gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Sachlichkeitsgebot). In diesem Auslegungsergebnis wird der VwGH weiters durch den Umstand bestärkt, daß bei Geräten der Type "Talismat" der vom historischen Gesetzgeber betonte Aspekt des Jugendschutzes nicht zum Tragen kommt. Außerdem wurde die Höhe der Besteuerung offenkundig nach der Gefährlichkeit der Apparate für den potentiellen Benützerkreis bemessen, wobei es auf der Hand liegt, daß diesbezüglich die gegenständlichen Talismate mit Apparaten, durch die aggressive Handlungen dargestellt werden, nicht verglichen werden können. Der VwGH vermag daher seine Rechtsmeinung, daß die Talismate generell unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 zu subsumieren sind, nicht aufrechtzuerhalten.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X06

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992170179_19941021X06

Rechtssatz für 92/17/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0208

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0209 E 16. Dezember 1994 92/17/0210 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 6 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Weicht der verhältnismäßig geringe Wert der durch den Automaten ausgegebenen Waren vom Betrag des erforderlichen Geldeinwurfes nicht so weit ab, daß von einem Gewinn gesprochen werden könnte, so findet das Gerät im Normalfall nicht als "Glücksspielgerät" Verwendung. Daher kommt eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 - ebenso übrigens wie auch des ersten Falls dieser Gesetzesstelle - diesfalls nicht in Betracht (hier: bei Geräten der Type "Talismat" ist gegen einen Einwurf von S 10,-- bzw S 20,-- ein Gewinn kleiner Schlüsselanhänger, Feuerzeuge, Plastikuhren möglich). Jedoch wäre Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Fall des Gesetzes heranzuziehen, wenn ein den Einsatz im Wert übersteigender Hauptgewinn in Aussicht gestellt würde. Nur dieses Auslegungsergebnis erweist sich als verfassungskonform. Die gleiche Behandlung von derart ungleichen Sachverhalten wie dem hier gegenständlichen Apparat auf der einen und echten Glücksspielgeräten ("einarmigen Banditen") auf der anderen Seite verstieße nämlich gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Sachlichkeitsgebot). In diesem Auslegungsergebnis wird der VwGH weiters durch den Umstand bestärkt, daß bei Geräten der Type "Talismat" der vom historischen Gesetzgeber betonte Aspekt des Jugendschutzes nicht zum Tragen kommt. Außerdem wurde die Höhe der Besteuerung offenkundig nach der Gefährlichkeit der Apparate für den potentiellen Benützerkreis bemessen, wobei es auf der Hand liegt, daß diesbezüglich die gegenständlichen Talismate mit Apparaten, durch die aggressive Handlungen dargestellt werden, nicht verglichen werden können. Der VwGH vermag daher seine Rechtsmeinung, daß die Talismate generell unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 zu subsumieren sind, nicht aufrechtzuerhalten .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170208.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170208_19941216X05