Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0057

Entscheidungsdatum

13.03.1992

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L34007 Abgabenordnung Tirol
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §6 Abs4;
BAO §9 Abs1;
LAO Bgld 1963 §7 Abs1;
LAO Krnt 1983 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170057.X01

Im RIS seit

20.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170057_19920313X01

Rechtssatz für 88/17/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/17/0216

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L34007 Abgabenordnung Tirol
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §6 Abs4;
BAO §9 Abs1;
LAO Bgld 1963 §7 Abs1;
LAO Krnt 1983 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X06

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988170216_19920521X06

Rechtssatz für 91/17/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6673 F/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0044

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L34007 Abgabenordnung Tirol
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §6 Abs4;
BAO §9 Abs1;
LAO Bgld 1963 §7 Abs1;
LAO Krnt 1983 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170044_19920521X01

Rechtssatz für 91/17/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6674 F/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0046

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1991170046_19920521X01

Rechtssatz für 91/17/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6714 F/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0134

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170134_19920925X01

Rechtssatz für 91/17/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0124

Entscheidungsdatum

16.10.1992

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L34007 Abgabenordnung Tirol
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §6 Abs4;
BAO §9 Abs1;
LAO Bgld 1963 §7 Abs1;
LAO Krnt 1983 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170124_19921016X01

Rechtssatz für 92/17/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0178

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170178.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170178_19921211X02

Rechtssatz für 93/17/0395

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0395

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170395.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1993170395_19940429X01