Partei ist derjenige, der an die Behörde das Verlangen nach Durchführung eines Verfahrens IN SEINER EIGENEN SACHE zur Begründung oder Feststellung eines Rechtes stellt oder gegen den die Behörde ihrerseits ein Verfahren durchführt (Hinweis Mannlicher-Quell, das Verwaltungsverfahren, 08te Auflage, I, 169; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Auflage, 276). Zwar begründet nicht erst der bereits festgestellte, sondern schon der behauptete Rechtsanspruch die Parteistellung, dies jedoch nur dann, wenn die Behauptung MÖGLICHERWEISE RICHTIG sein kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, 48, Randziffer 124f, Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 204).Partei ist derjenige, der an die Behörde das Verlangen nach Durchführung eines Verfahrens IN SEINER EIGENEN SACHE zur Begründung oder Feststellung eines Rechtes stellt oder gegen den die Behörde ihrerseits ein Verfahren durchführt (Hinweis Mannlicher-Quell, das Verwaltungsverfahren, 08te Auflage, römisch eins, 169; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Auflage, 276). Zwar begründet nicht erst der bereits festgestellte, sondern schon der behauptete Rechtsanspruch die Parteistellung, dies jedoch nur dann, wenn die Behauptung MÖGLICHERWEISE RICHTIG sein kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, 48, Randziffer 124f, Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 204).