Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/17/0083

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2 idF 1988/040;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3 idF 1988/040;

Rechtssatz

Bei der Anmeldepflicht und Steuerpflicht des Inhabers der Räume iSd Paragraph 14, Absatz 2 und des Paragraph 17, Absatz 3, Wr VergnügungssteuerG in der Fassung 1988/40 kommt es nicht darauf an, ob dieser auch die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über die aufgestellten Apparate hat. Demgemäß ist es auch unbeachtlich, daß die Apparate bereits am 25.10.1988 beschlagnahmt wurden, wenn diese weiterhin (jedenfalls im Steuerzeitraum Jänner bis April 1989) in den vom Abgabepflichtigen gemieteten Räumen verblieben sind, und dort gehalten wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170083.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170083_19960625X06