Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

92/17/0083

Rechtssatz

Bei der Anmeldepflicht und Steuerpflicht des Inhabers der Räume iSd Paragraph 14, Absatz 2 und des Paragraph 17, Absatz 3, Wr VergnügungssteuerG in der Fassung 1988/40 kommt es nicht darauf an, ob dieser auch die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über die aufgestellten Apparate hat. Demgemäß ist es auch unbeachtlich, daß die Apparate bereits am 25.10.1988 beschlagnahmt wurden, wenn diese weiterhin (jedenfalls im Steuerzeitraum Jänner bis April 1989) in den vom Abgabepflichtigen gemieteten Räumen verblieben sind, und dort gehalten wurden.