Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/16/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6757 F/1993

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/16/0141

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

35/02 Zollgesetz
39/04 Zollabkommen

Norm

ZollAbk Einfuhr von erzieherischen Gegenständen 1958;
ZollG 1988 §10;
ZollG 1988 §29 Abs1;
ZollG 1988 §31;
ZollG 1988 §48;

Rechtssatz

Die Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 31, ZollG und dem Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, 1958/180, ist nur auf Antrag zu gewähren (Paragraph 29, Absatz eins, ZollG). Über den Antrag auf Gewährung der Abgabenfreiheit ist nach Prüfung des Antrages und allenfalls durchzuführenden Ermittlungen nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen mit gesondertem Bescheid zu entscheiden. Wer eine solche Abgabenfreiheit in Anspruch nehmen will, hat überdies das Vorliegen der hiefür maßgebeden Voraussetzungen nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung (Paragraph 10, ZollG). Solche Waren, für die die Abgabenfreiheit gewährt wird, sind anläßlich der Einfuhr dem Grenzzollamt zu stellen. Die Erfüllung der Stellungspflicht nach Paragraph 48, ZollG ist aber nicht Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung, sodaß auch für unter Verletzung der Stellungspflicht eingebrachte Waren die Abgabenfreiheit gewährt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160141.X04

Im RIS seit

02.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992160141_19930225X04