Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/16/0141

Rechtssatz

Die Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 31, ZollG und dem Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, 1958/180, ist nur auf Antrag zu gewähren (Paragraph 29, Absatz eins, ZollG). Über den Antrag auf Gewährung der Abgabenfreiheit ist nach Prüfung des Antrages und allenfalls durchzuführenden Ermittlungen nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen mit gesondertem Bescheid zu entscheiden. Wer eine solche Abgabenfreiheit in Anspruch nehmen will, hat überdies das Vorliegen der hiefür maßgebeden Voraussetzungen nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung (Paragraph 10, ZollG). Solche Waren, für die die Abgabenfreiheit gewährt wird, sind anläßlich der Einfuhr dem Grenzzollamt zu stellen. Die Erfüllung der Stellungspflicht nach Paragraph 48, ZollG ist aber nicht Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung, sodaß auch für unter Verletzung der Stellungspflicht eingebrachte Waren die Abgabenfreiheit gewährt werden kann.