Schränkt der Abgabepflichtige seine Berufung ein, so verliert er seinen Anspruch auf Entscheidung im Einschränkungsausmaß (Hinweis E 16.10.1986, 86/16/0156, VwSlg 6158 F/1986). (Im konkreten Fall hatte sich der Abgabepflichtige mit einer bestimmten Schätzung einverstanden erklärt.)