Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0043

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

Schlagworte

Mantelzession

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140043.X03

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1989140043_19890530X03

Rechtssatz für 89/15/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/15/0063

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 465;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150063.X03

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150063_19900625X03

Rechtssatz für 89/14/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0132

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 264;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140132.X02

Im RIS seit

07.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140132_19900907X02

Rechtssatz für 91/14/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0117

Entscheidungsdatum

27.08.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140117.X02

Im RIS seit

27.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991140117_19910827X02

Rechtssatz für 92/14/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/14/0125

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1992140125_19940812X02

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X04

Rechtssatz für 99/15/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/15/0253

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150253.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1999150253_20020425X02