Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (im Gegensatz zur Eröffnung des Konkursverfahrens) berührt die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers - abgesehen von einem Fall des § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO - nicht, dieser hat seine Vertreterpflichten weiterhin wahrzunehmen (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (im Gegensatz zur Eröffnung des Konkursverfahrens) berührt die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers - abgesehen von einem Fall des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AusgleichsO - nicht, dieser hat seine Vertreterpflichten weiterhin wahrzunehmen (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).