Der VwGH ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH nach Art 144 Abs 2 B-VG zwar nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert, doch bedarf es hiezu jedenfalls einer Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH zuständig ist. Ist der VwGH zur Erledigung einer Beschwerde mangels einer gerügten, der Behörde bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufenen Rechtswidrigkeit nicht zuständig, kann er - ungeachtet seines ihm nach Art 140 Abs 1 B-VG zustehenden Antragsrechtes - auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht eingehen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 152, zweiter Absatz).Der VwGH ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH nach Artikel 144, Absatz 2, B-VG zwar nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert, doch bedarf es hiezu jedenfalls einer Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH zuständig ist. Ist der VwGH zur Erledigung einer Beschwerde mangels einer gerügten, der Behörde bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufenen Rechtswidrigkeit nicht zuständig, kann er - ungeachtet seines ihm nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG zustehenden Antragsrechtes - auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht eingehen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 152, zweiter Absatz).