Ausführungen betreffend den "Vergleichsvorschlag" einer GmbH ("Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen), auf Grund dessen die Abgabenbehörde den Umfang der Angemessenheit der an den Geschäftsführer geleisteten Vergütungen nicht - wie erforderlich - nach freier Überzeugung beurteilt hat, wobei sich für die Beurteilung der Angemessenheit der im "Vergleichsvorschlag" genannten Vergütungen - die betragsmäßig zwischen den von der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen und den vom Prüfer angesetzten Vergütungen liegen - der Sachlage nach kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt ergibt. Die Voraussetzungen zur Behebung der Berufungsvorentscheidung nach § 299 Abs 1 lit c BAO waren daher gegeben.Ausführungen betreffend den "Vergleichsvorschlag" einer GmbH ("Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen), auf Grund dessen die Abgabenbehörde den Umfang der Angemessenheit der an den Geschäftsführer geleisteten Vergütungen nicht - wie erforderlich - nach freier Überzeugung beurteilt hat, wobei sich für die Beurteilung der Angemessenheit der im "Vergleichsvorschlag" genannten Vergütungen - die betragsmäßig zwischen den von der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen und den vom Prüfer angesetzten Vergütungen liegen - der Sachlage nach kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt ergibt. Die Voraussetzungen zur Behebung der Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO waren daher gegeben.