Leistungsbeziehungen stellen nur dann einen nicht unter § 23 Z 2 EStG 1972 fallenden rein betrieblichen Vorgang dar, wenn sich der Vorgang zwischen dem Gewerbebetrieb der Gesellschaft und dem selbständigen Gewerbebetrieb des Gesellschafters unter im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen abspielt (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0028; E 28.2.1989, 89/14/0019).Leistungsbeziehungen stellen nur dann einen nicht unter Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 fallenden rein betrieblichen Vorgang dar, wenn sich der Vorgang zwischen dem Gewerbebetrieb der Gesellschaft und dem selbständigen Gewerbebetrieb des Gesellschafters unter im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen abspielt (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0028; E 28.2.1989, 89/14/0019).