Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14544 A/1996

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/12/0227

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse in Verbindung mit einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992120227.X08

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1992120227_19961024X08

Rechtssatz für 97/12/0423

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/12/0423

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0424

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/24 92/12/0227 8 (hier: Behauptung von täglichen Stromabschaltungen, Versorgungsmängeln, unzureichender Infrastruktur und Isolation)

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse in Verbindung mit einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120423.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1997120423_19980701X05