Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
97/12/0423
Entscheidungsdatum
01.07.1998
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §19a Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/12/0424
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/24 92/12/0227 8
(hier: Behauptung von täglichen Stromabschaltungen,
Versorgungsmängeln, unzureichender Infrastruktur und Isolation)
Stammrechtssatz
Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse iVm einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse in Verbindung mit einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120423.X05
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014
Dokumentnummer
JWR_1997120423_19980701X05