Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

97/12/0423

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/24 92/12/0227 8

(hier: Behauptung von täglichen Stromabschaltungen, Versorgungsmängeln, unzureichender Infrastruktur und Isolation)

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse in Verbindung mit einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/12/0424