Bei einer Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, da allein schon durch das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen der damit verbundenen Gefahrenerhöhung die Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet wird (Hinweis E 25.9.85, 83/11/0128).Bei einer Maßnahme nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG und der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, da allein schon durch das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen der damit verbundenen Gefahrenerhöhung die Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet wird (Hinweis E 25.9.85, 83/11/0128).