Bei einem verwaltungsstrafbehördlich und gerichtlich völlig unbescholtenen Berufskraftfahrer mit 30jähriger Fahrpraxis ist angesichts seines untypischen Verhaltens vor dem Unfall gegenüber seinem übrigen Verhalten im Straßenverkehr der Schluß auf eine Sinnesart des Bf nicht zulässig, daß er in Zukunft die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten gefährden wird (hier: Unfall mit tödlichem Ausgang, Niederstoßen eines Fußgängers am Schutzweg).